Darlegungs-Last: noch nicht hinreichend vorgetragen; wem obliegt sie?

grundsätzlich wie Beweislast:

anders: vgl.:

·      §§ 282, 285

·      bei pVv bezüglich fehlendem Verschulden: beim Beklagten! Während sie bei §823 wiederum beim Kläger liegt

·      bei §830 muß nur die Beteiligung dargelegt werden

·      eine bestehende gesetzliche Vermutung verkürzt die Darlegungs-Last; hier reichen Vorträge der Voraussetzung der Vermutung (§292 ZPO; vgl. insbesondere §§ 1006, 891, 1117 Abs. 3, 1253)

·      oder wenn eine tatsächliche Vermutung, Erfahrungs-Sätze oder prima facie dafür spricht; dann reicht Darlegung des ersten Anscheins (zu widerlegen durch die Behauptung eines anderen Ablaufes)

 

vor Schlüssigkeits-Prüfung unter Umständen §139, wenn möglicherweise versehentlich oder infolge falscher Beurteilung etwas nicht dargelegt wurde, aber nur dann, wenn es auf den Inhalt der Ergänzung überhaupt noch ankommen kann

(in aller Regel hat aber der Kläger im Zweifel was er wollte auch tatsächlich vorgetragen; dann §139 minus)

 

grundsätzlich kann der Kläger ein " mehr " an Tatsachen immer vortragen (beispielsweise sich auch über Verschulden des Gegners äußern, obwohl es nicht mußte)

 

er kann aber auch den eigenen Vortrag durch weitere Tatsachen wieder zerstören (beispielsweise gegen-Normen auch vorgetragen)

oder günstiger: er trägt eine gegen-gegen-Norm ebenfalls mit vor.

 

Zusammentreffen von Unschlüssigkeit und verspätetem Vortrag: die Klage ist insgesamt unschlüssig

 

Schlüssigkeit bei mehrfachem Vorbringen:

kann sein:

1. mehrfache Begründung der Klage; Antrag und Lebenssachverhalt, aus dem hergeleitet wird sind identisch

2. mehrere Klage-Gründe, mehrere Streigegenstände; Antrag ist identisch aber Sachverhalt verschieden

3. mehrere Anträge insgesamt; mehrere Streitgegenstände; verschiedener Antrag, verschiedener Sachverhalt

 

grundsätzlich darf mehrfaches Vorbringen zueinander auch im Widerspruch stehen

zum Beispiel hinter Vertrags hilfsweise GoA

Nachschieben oder Auswechselung (erste Alternative) ist eine Klageänderung

dann ist kein Teilurteil möglich, keine Abweisung im übrigen, keine Teil-Verweisung!

 

möglich vielmehr, stattgebendes Urteil auf die Hilfs-Begründung hin, ohne zuvor die Haupt-Begründung überhaupt geprüft zu haben (" jedenfalls aus GoA begründet ")

solange nur ein Streitgegenstand vorliegt !

das Gericht ist in seiner Prüfung frei, solange es nur eine andere rechtliche Begründung trifft

 

zu 2.) Antrag identisch, aber verschiedene Sachverhalte:

§260;

Problem, wann ein anderer Sachverhalt vorliegt?

dies kann nur einheitlich entschieden werden

kein Teil-Urteil oder ähnliches; Klageänderung möglicherweise gegeben

Einwilligung (auch antizipierte) möglich, wenn der zweite Sachverhalt z.B. in Wahrheit vom Beklagten vorgetragen wurde (streitig, nach anderer Ansicht „jedenfalls sachdienlich“)

 

in der Regel werden die verschiedenen Sachverhalte kummulativ oder alternativ vorgetragen; unter Umständen aber auch hilfsweise möglich.

 

zu 3.) kummulativ oder eventual möglich; grundsätzlich nicht alternativ zulässig, auch nicht verdeckt-alternativ, siehe oben; nachträgliche Änderung möglich!

 

fragen, ob er mehrere Leistungen will ?

will er eventuell aufgrund mehrerer Sachverhalte ein Begehren, mehrfach begründet? Also eine Kombination

 

Beispiele:

Vertrag oder Kondiktion; auf eine Leistung gerichtet, ein Sachverhalt, mehrfach begründet; das Gericht ist frei, aus welcher Begründung es stattgibt; liegt aber keine vor: Abweisung

 

unter Umständen erfolgt eine Stattgabe aufgrund der Minus-Begründung, auch ohne Prüfung der eigentlich vom Kläger vorgetragen Begründung

 

 

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