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Darlegungs-Last: noch
nicht hinreichend vorgetragen; wem obliegt sie? grundsätzlich wie
Beweislast: anders: vgl.: ·
§§ 282, 285 ·
bei pVv bezüglich fehlendem
Verschulden: beim Beklagten! Während sie bei §823 wiederum beim Kläger liegt ·
bei §830 muß nur die
Beteiligung dargelegt werden ·
eine bestehende gesetzliche
Vermutung verkürzt die Darlegungs-Last; hier reichen Vorträge der
Voraussetzung der Vermutung (§292 ZPO; vgl. insbesondere §§ 1006, 891, 1117
Abs. 3, 1253) ·
oder wenn eine tatsächliche
Vermutung, Erfahrungs-Sätze oder prima facie dafür spricht; dann reicht
Darlegung des ersten Anscheins (zu widerlegen durch die Behauptung eines anderen
Ablaufes) vor Schlüssigkeits-Prüfung
unter Umständen §139, wenn möglicherweise versehentlich oder infolge falscher
Beurteilung etwas nicht dargelegt wurde, aber nur dann, wenn es auf den Inhalt
der Ergänzung überhaupt noch ankommen kann (in aller Regel hat aber
der Kläger im Zweifel was er wollte auch tatsächlich vorgetragen; dann §139
minus) grundsätzlich kann der
Kläger ein " mehr " an Tatsachen immer vortragen (beispielsweise sich
auch über Verschulden des Gegners äußern, obwohl es nicht mußte) er kann aber auch den
eigenen Vortrag durch weitere Tatsachen wieder zerstören (beispielsweise
gegen-Normen auch vorgetragen) oder günstiger: er trägt
eine gegen-gegen-Norm ebenfalls mit vor. Zusammentreffen von
Unschlüssigkeit und verspätetem Vortrag: die Klage ist insgesamt unschlüssig Schlüssigkeit bei
mehrfachem Vorbringen: kann sein: 1. mehrfache Begründung
der Klage; Antrag und Lebenssachverhalt, aus dem hergeleitet wird sind identisch 2. mehrere Klage-Gründe,
mehrere Streigegenstände; Antrag ist identisch aber Sachverhalt verschieden 3. mehrere Anträge
insgesamt; mehrere Streitgegenstände; verschiedener Antrag, verschiedener
Sachverhalt grundsätzlich darf
mehrfaches Vorbringen zueinander auch im Widerspruch stehen zum Beispiel hinter
Vertrags hilfsweise GoA Nachschieben oder
Auswechselung (erste Alternative) ist eine Klageänderung dann ist kein Teilurteil
möglich, keine Abweisung im übrigen, keine Teil-Verweisung! möglich vielmehr,
stattgebendes Urteil auf die Hilfs-Begründung hin, ohne zuvor die Haupt-Begründung
überhaupt geprüft zu haben (" jedenfalls aus GoA begründet ") solange nur ein
Streitgegenstand vorliegt ! das Gericht ist in
seiner Prüfung frei, solange es nur eine andere rechtliche Begründung trifft zu 2.) Antrag identisch,
aber verschiedene Sachverhalte: §260; Problem, wann ein
anderer Sachverhalt vorliegt? dies kann nur
einheitlich entschieden werden kein Teil-Urteil oder ähnliches;
Klageänderung möglicherweise gegeben Einwilligung (auch
antizipierte) möglich, wenn der zweite Sachverhalt z.B. in Wahrheit vom
Beklagten vorgetragen wurde (streitig, nach anderer Ansicht „jedenfalls
sachdienlich“) in der Regel werden die
verschiedenen Sachverhalte kummulativ oder alternativ vorgetragen; unter Umständen
aber auch hilfsweise möglich. zu 3.) kummulativ oder
eventual möglich; grundsätzlich nicht alternativ zulässig, auch nicht
verdeckt-alternativ, siehe oben; nachträgliche Änderung möglich! fragen, ob er mehrere
Leistungen will ? will er eventuell
aufgrund mehrerer Sachverhalte ein Begehren, mehrfach begründet? Also eine
Kombination Beispiele: Vertrag oder Kondiktion;
auf eine Leistung gerichtet, ein Sachverhalt, mehrfach begründet; das Gericht
ist frei, aus welcher Begründung es stattgibt; liegt aber keine vor: Abweisung unter Umständen erfolgt
eine Stattgabe aufgrund der Minus-Begründung, auch ohne Prüfung der eigentlich
vom Kläger vorgetragen Begründung
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