Gewahrsam erfordert Herrschaftswillen; auch bei Kindern, Geisteskranken oder Betrunkenen möglich; die juristische Person selbst nie, es besteht Organ-Gewahrsam; nie durch Tote, §857 ist egal

 

korrigiert durch die Verkehrs-Anschauung: so kann Mitgewahrsam vorliegen; er kann gleichrangig oder untergeordnet sein;

ein Gewahrsams-Bruch des Übergeordneten ist nicht möglich

 

Ehegatten haben in der Regel gleichrangigen Gewahrsam; so auch der Hotelier und sein Gast, der Wirt und seine Gäste an den Sachen; an Speisen und Getränken hat in der Regel nur der Gast Gewahrsam

 

der Filialleiter gegenüber dem Geschäfts-Herrn hat in der Regel Alleingewahrsam

der Kassierer oder Schalter-Angestellte: hat allein-Gewahrsam wenn er für die Entnahmen allein zuständig war und für Fehl-Beträge haftet

 

Arbeitnehmer im Kaufhaus untereinander gleichrangig; dem Chef gegenüber untergeordnet;

in einem kleinen Laden haben die Arbeitnehmer eventuell keinen eigenen Gewahrsams-Anteil; ebenso nicht Hilfs-Angestellte oder Haus-Angestellte (die nach herrschender Meinung Gewahrsam-Hüter sind und deshalb keinen eigenen Gewahrsam haben)

 

der ablief fahr-Fahrer: hat unter geordnet und Gewahrsam, wenn ein Chef noch Möglichkeit der Einwirkung hat; ist er weiter weg oder folgt er keine vorgeschriebenen Route, so hat er allein-Gewahrsam

 

verschlossenes Behältnis (Gewahrsam am Behältnis begründet Gewahrsam am Inhalt)

anders unter Umständen, wenn ein Dritter den Schlüssel hat

1. dieser hat allein-Gewahrsam, wenn das Behältnis selbst kaum fortzuschaffen ist

2. der Dritte hat unter Umständen mit-Gewahrsam, wenn das Behältnis leicht wegzuschaffen ist, er aber das Behältnis noch überwachen kann

3. kann der Schlüssel-Inhaber dagegen nur mit dem Willen des Behältnis-Inhabers an das Behältnis heran, so hat er keinen Gewahrsam

 

Gewahrsamslockerung (ist keine Aufgabe)

daher ist unter Umständen eine räumliche Entfernung egal, Urlaubs-Abwesenheit, ein abgestellter Pkw, frei herumlaufende Haustiere, eine kurzfristig vergessene Sache (Grenze erreicht, wenn länger zurückgelassen oder tatsächlich verloren)

 

umgekehrt dagegen kann bereits das Verstecken einer Sache in der Nähe des Opfers Gewahrsam-Bruch sein, wenn der Täter jederzeit herankommt und sie wegschaffen könnte

 

Gewahrsamslockerung: beispielsweise ihm überlassen, zur Probe oder ähnliches in der Nähe; dann gilt die Aprehensionstheorie nicht (Ergreifen begründet erstmal nichts);

ebenso bei kurzfristiger Verwahrung (während ich kurz weg bin): denn hier sind Kommunikations-Beziehungen beachtlich („halte das mal kurz“); sie begründen unter Umständen eine Gewahrsams-Lockerung durch Absprache

 

Betrug? Nach herrschender Meinung liegt in einer Gewahrsamslockerung niemals eine Vermögens-Verfügung; diese würde erst vorlegen, wenn ein vollständiger Gewahrsams-Verlust gewollt war (dann aber: selbst wenn Irrtumsbedingt)

 

Gewahrsam-Lockerung: auch bei Einlaß in die Wohnung, weglocken einer Person von einer Sache sowie bei jeder Kommunikationsbeziehung (zur Ansicht, zur Probe etc.); nicht dagegen bei einer echten Probe-Fahrt (Betrug dann wieder möglich)

 

ein Tatbestandsausschließendes Einverständnis in die Wegnahme muß erfolgen:

durch alle Inhaber von mit-Gewahrsam; durch den übergeordneten Gewahrsams-Inhaber oder durch den Untergeordneten Gewahrsams-Inhaber, wenn dieser die tatsächliche Einwirkungs-Möglichkeit auf die Sache hat

 

Bewußtsein der Gewahrsams-Aufgabe ist erforderlich (mehr als Lockerung)

natürliche Willens-Fähigkeit; der tatsächliche Wille entscheidet

 

auf die konkrete Sache bezogen ? (Einkaufs-Wagen-Schleuse)

nach einer Ansicht genereller Willen (Winkel-Schleifer) auch möglich bezüglich des ganzen Wagens

nach herrschender Meinung: wer nichts von der konkreten Sache weiß, verfügt nicht Irrtumsbedingt (und daher wirksam), sondern er verfügt garnicht; möglich ist eine Verfügung nur bei einem vollständigen Austausch des Inhalts einer Verpackung (Persil-Kiste)

 

wirksames Einverständnis liegt aber sogar dann noch vor, wenn auch eine Täuschung dazu beigetragen hat; Grenze: Beschlagnahme-Fälle oder deren Parallelen (Widerstand ist zwecklos)

bei öffentlicher Beschlagnahme (zumindest vorgeblich): §132 beachten

 

das Einverständnis muß vor Versuchs-Beginn vorgelegen haben; danach ? dann liegt ein Versuch des Täters vor; nach Vollendung vorliegendes Einverständnisses ist völlig unbeachtlich

 

die heute herrschende Meinung geht von der Möglichkeit eines modifizierten Einverständnisses aus, insbesondere bei automatischen Abläufen

am Automaten: dann zu fragen, ob der Ablauf schon äußerlich nicht so wirkte wie gewollt (Einverständnis liegt dann nicht vor), oder ob der Ablauf äußerlich dem gewollten Erscheinungs-Bild entsprach (Einverständnis liegt vor; Beispiel: Selbstbedienungstanken)

 

 

 

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