Gewahrsam erfordert Herrschaftswillen;
auch bei Kindern, Geisteskranken oder Betrunkenen möglich; die juristische
Person selbst nie, es besteht Organ-Gewahrsam; nie durch Tote, §857 ist egal korrigiert durch die
Verkehrs-Anschauung: so kann Mitgewahrsam vorliegen; er kann gleichrangig oder
untergeordnet sein; ein Gewahrsams-Bruch des Übergeordneten
ist nicht möglich Ehegatten haben in der Regel
gleichrangigen Gewahrsam; so auch der Hotelier und sein Gast, der Wirt und seine
Gäste an den Sachen; an Speisen und Getränken hat in der Regel nur der Gast
Gewahrsam der Filialleiter gegenüber dem Geschäfts-Herrn
hat in der Regel Alleingewahrsam der Kassierer oder
Schalter-Angestellte: hat allein-Gewahrsam wenn er für die Entnahmen allein
zuständig war und für Fehl-Beträge haftet Arbeitnehmer im Kaufhaus untereinander
gleichrangig; dem Chef gegenüber untergeordnet; in einem kleinen Laden haben die
Arbeitnehmer eventuell keinen eigenen Gewahrsams-Anteil; ebenso nicht
Hilfs-Angestellte oder Haus-Angestellte (die nach herrschender Meinung
Gewahrsam-Hüter sind und deshalb keinen eigenen Gewahrsam haben) der ablief fahr-Fahrer: hat unter
geordnet und Gewahrsam, wenn ein Chef noch Möglichkeit der Einwirkung hat; ist
er weiter weg oder folgt er keine vorgeschriebenen Route, so hat er
allein-Gewahrsam verschlossenes Behältnis (Gewahrsam
am Behältnis begründet Gewahrsam am Inhalt) anders unter Umständen, wenn ein
Dritter den Schlüssel hat 1. dieser hat allein-Gewahrsam, wenn
das Behältnis selbst kaum fortzuschaffen ist 2. der Dritte hat unter Umständen
mit-Gewahrsam, wenn das Behältnis leicht wegzuschaffen ist, er aber das Behältnis
noch überwachen kann 3. kann der Schlüssel-Inhaber dagegen
nur mit dem Willen des Behältnis-Inhabers an das Behältnis heran, so hat er
keinen Gewahrsam Gewahrsamslockerung (ist keine
Aufgabe) daher ist unter Umständen eine räumliche
Entfernung egal, Urlaubs-Abwesenheit, ein abgestellter Pkw, frei herumlaufende
Haustiere, eine kurzfristig vergessene Sache (Grenze erreicht, wenn länger zurückgelassen
oder tatsächlich verloren) umgekehrt dagegen kann bereits das
Verstecken einer Sache in der Nähe des Opfers Gewahrsam-Bruch sein, wenn der Täter
jederzeit herankommt und sie wegschaffen könnte Gewahrsamslockerung: beispielsweise
ihm überlassen, zur Probe oder ähnliches in der Nähe; dann gilt die
Aprehensionstheorie nicht (Ergreifen begründet erstmal nichts); ebenso bei kurzfristiger Verwahrung (während
ich kurz weg bin): denn hier sind Kommunikations-Beziehungen beachtlich
(„halte das mal kurz“); sie begründen unter Umständen eine
Gewahrsams-Lockerung durch Absprache Betrug? Nach herrschender Meinung
liegt in einer Gewahrsamslockerung niemals eine Vermögens-Verfügung; diese würde
erst vorlegen, wenn ein vollständiger Gewahrsams-Verlust gewollt war (dann
aber: selbst wenn Irrtumsbedingt) Gewahrsam-Lockerung: auch bei Einlaß
in die Wohnung, weglocken einer Person von einer Sache sowie bei jeder
Kommunikationsbeziehung (zur Ansicht, zur Probe etc.); nicht dagegen bei einer
echten Probe-Fahrt (Betrug dann wieder möglich) ein Tatbestandsausschließendes
Einverständnis in die Wegnahme muß erfolgen: durch alle Inhaber von mit-Gewahrsam;
durch den übergeordneten Gewahrsams-Inhaber oder durch den Untergeordneten
Gewahrsams-Inhaber, wenn dieser die tatsächliche Einwirkungs-Möglichkeit auf
die Sache hat Bewußtsein der Gewahrsams-Aufgabe ist
erforderlich (mehr als Lockerung) natürliche Willens-Fähigkeit; der
tatsächliche Wille entscheidet auf die konkrete Sache bezogen ?
(Einkaufs-Wagen-Schleuse) nach einer Ansicht genereller Willen
(Winkel-Schleifer) auch möglich bezüglich des ganzen Wagens nach herrschender Meinung: wer nichts
von der konkreten Sache weiß, verfügt nicht Irrtumsbedingt (und daher
wirksam), sondern er verfügt garnicht; möglich ist eine Verfügung nur bei
einem vollständigen Austausch des Inhalts einer Verpackung (Persil-Kiste) wirksames Einverständnis liegt aber
sogar dann noch vor, wenn auch eine Täuschung dazu beigetragen hat; Grenze:
Beschlagnahme-Fälle oder deren Parallelen (Widerstand ist zwecklos) bei öffentlicher Beschlagnahme
(zumindest vorgeblich): §132 beachten das Einverständnis muß vor
Versuchs-Beginn vorgelegen haben; danach ? dann liegt ein Versuch des Täters
vor; nach Vollendung vorliegendes Einverständnisses ist völlig unbeachtlich die heute herrschende Meinung geht von
der Möglichkeit eines modifizierten Einverständnisses aus, insbesondere bei
automatischen Abläufen am Automaten: dann zu fragen, ob der
Ablauf schon äußerlich nicht so wirkte wie gewollt (Einverständnis liegt dann
nicht vor), oder ob der Ablauf äußerlich dem gewollten Erscheinungs-Bild
entsprach (Einverständnis liegt vor; Beispiel: Selbstbedienungstanken)
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