Stil und Aufbau dürfen nie überbewertet werden; Verständlichkeit steht im Vordergrund Feststehend dagegen sind: Zulässigkeit vor Begründetheit; Haupt- vor Hilfsantrag; Hauptverteidigung vor Hilfsaufrechnung; § 530 vor der Zulässigkeit In Hausarbeiten typisch: Gutachten und Urteilsentwurf oder bei fehlender Entscheidungsreife: Sachbericht, Gutachten und Beschlussentwurf (mit einem Deckblatt, das den folgenden Inhalt beschreibt) In Klausuren typisch: Gutachten mit allen in Betracht kommenden Aspekten (weitere Teile nur, wenn verlangt)
unter Berücksichtigung der Prozessmaximen! Sachbericht: ist unter Umständen umfangreicher als ein Tatbestand, da der Tatbestand unter Berücksichtigung des bereits gedanklich gefundenen Ergebnisses geschrieben wird. Der normale Sachbericht ist bereits leicht verkürzt der erweiterte Sachbericht ist ein voller Bericht, Grundlage für alle folgenden Gedanken Es gilt Mündlichkeit, aber Schriftsätze finden über §§ 128,129 und insbesondere 137 Abs. 2 und Abs. 3 Berücksichtigung (etwaige Verspätung der Schriftsätze bei der Erarbeitung des Sachverhalts lediglich vermerken) Nach der mündlichen Verhandlung nachgereichte Schriftsätze: § 296 a, 283: Schriftsatznachlass Trifft ein Schriftsatz nach Ablauf der Nachlassfrist ein: Ermessen des Gerichts enthält ein Schriftsatz nach Ende der mündlichen Verhandlung neue weitere Tatsachen: Ermessen des Gerichts, die Verhandlung gemäß § 156 wieder zu eröffnen (selten dagegen als Pflicht des Gerichts) Prozessstoff durch Urkunden (Anlagen) Es muss niemals schlechthin alles in den Schriftsatz abgeschrieben werden; es muss aber klar werden, wie weit die beigefügte Urkunde in Bezug genommen wird; nicht global oder pauschal möglich! (kann entsprechenden Vortrag nicht ersetzen, §138 Abs. 1; Frage ist in der Begründetheit zu erörtern) Parteigutachten kann verwendet werden bei Zustimmung Durch Beiakten: sie müssen Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sein: Beiziehung erforderlich (auch hier dann Klarstellung des Umfangs der Bezugnahme erforderlich) Aus Protokollen der mündlichen Verhandlung; auch sie können am Ende Prozessstoff beinhalten Auch der persönliche Vortrag einer eigentlich nicht postulationsfähigen Partei kann Prozessstoff bilden; Weiteres kann eigener Vortrag werden bei einem zu Eigen machen: problematisch, wenn Zeugenaussagen am Ende unwidersprochen bleiben: nach herrschender Meinung konkludent zu Eigen gemacht, wenn für die jeweilige Partei günstig Auch Tatsachen aus Beschlüssen von früheren Entscheidungen im selben Rechtsstreit bilden Prozessstoff. Sodann wird der Aktenauszug angefertigt; der Stoff wird geordnet (auf Überholung geprüft; bekannte Aspekte) Tatsachen werden von Rechtsansichten abgegrenzt; die sog. Rechtstatsachen (bekannte Aspekte) werden als Tatsachen behandelt, es sei denn sie beruhen auf falschen Wertungen (beispielsweise als Kauf bezeichnet, wenn der eine auf das Angebot des anderen geschwiegen hatte) Abgrenzung zwischen streitigem und unstreitigem Sachverhalt: im Zweifel als streitig zu bewerten Wurde ein bestimmter Vortrag widerrufen, so gilt er als streitiger Vortrag (die Frage, ob der Widerruf ordnungsgemäß erfolgte ist eine Begründetheit) Problem oft, ob etwas konkludent bestritten wurde oder schließlich gemäß §138 Abs. 3 als zugestanden fingierte wird; in der Regel konkludentes Bestreiten anzunehmen! Qualifiziertes Bestreiten kann unter Umständen aus Treu und Glauben verlangt werden: insbesondere dann, wenn nur der andere Teil entsprechende Informationen hat oder erhalten kann. Neues Vorbringen nach Ende der mündlichen Verhandlung ist stets ohne weiteres streitiges Vorbringen
Problem oft, ob unerledigte Beweisangebote hier anzuführen sind? Nach herrschender Meinung nicht, anders dagegen im Sachbericht! Die sog. Beweiseinreden (Vorbringen gegen Beweismittel oder -ergebnisse): im Tatbestand darstellen, solange für das Ergebnis erheblich; im Sachbericht immer darstellen. Anträge zu Nebenentscheidungen nur dann aufnehmen, wenn sie eine besondere Folge haben oder haben können: etwa: Kosten wegen Erledigung; §§ 710,712; nicht zwingend dagegen bei " die Sicherheit durch..." zu leisten, wegen des Ermessens aus §108. Beklagtenvortrag: in Bezug auf Zulässigkeitsvoraussetzungen, bei denen ohne eine Rüge Heilung möglich ist: stets aufnehmen, wenn er gerügt hat. Prozessgeschichte nur, soweit für die Entscheidung (unter Umständen aber auch Kostenentscheidung ) bedeutsam! zum Beispiel: Eingang der Klage, wegen § 270 Abs. 3, wegen " Zustellung demnächst ". und nur aufnehmen, soweit nicht rügelos geheilt, §295. Relation, Gutachten, Gutachtenstil
unter Umständen Auslegung der Anträge als erster Punkt.(Ergebnis der Auslegung unterschiedlich ob Naturalpartei oder Anwaltsprozess) Bei einer Klageänderung, die unproblematisch zulässig ist: unter Umständen nicht mal eine extra Station bilden. Zulässigkeit: unter Umständen bereits hier Beweisstation erforderlich; Beweislast: für alle Voraussetzungen beim Kläger, für alle Hindernisse der Zulässigkeit beim Beklagten anders dagegen, wenn der Beklagte ein für ihn günstiges Urteil etc. begehrt (Verzichtsurteil oder Versäumnisurteil): Beweislast voll beim Beklagten. Zulässigkeitsvoraussetzungen bei vorliegender rügeloser Einlassung: entweder kurz erwähnen oder ganz weglassen. Ist eine Voraussetzung sowohl für die Zulässigkeit als auch für die Begründetheit der Klage erforderlich: sog. qualifizierte Prozessvoraussetzung: für die Zulässigkeit der Klage reicht schlüssiger Vortrag oder bloßes Behaupten der Voraussetzung; für die Begründetheit der Klage ist dagegen die volle Prüfung erforderlich. Bestimmte Zulässigkeitsvoraussetzungen kann man auch übergehen, um eine vorliegende Unbegründetheit der Klage vorzuziehen: Feststellungsinteresse im Sinne von §256 und besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen im Urkunds-, Wechsel- oder Scheckprozess.
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